Rechte und Pflichten

Rechte

Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf wirtschaftliche Hilfe zur Sicherung des (sozialen) Existenzminimums. Ferner darf eine bedürftige Person erwarten, dass die Sozialhilfe bei der Behandlung ihrer Angelegenheiten rechtstaatliche Garantien einhält, wozu willkürfreies und rechtsgleiches Handeln sowie ein faires Verfahren gehört, und dass dabei ihre persönliche Integrität geachtet wird (z.B. Datenschutz).
 

Pflichten

Zu den Pflichten der Sozialhilfebeziehenden gehören:

  • Wahrheitsgetreue Auskunft und sofortige Meldung aller für die Bemessung der Sozialhilfe relevanten Angaben (zum Beispiel Wohnsituation, Zivilstand, Dritteinnahmen, Erbschaft)
  • Alles Zumutbare zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe wirtschaftlich ablösen zu können (zum Beispiel ernsthafte und realistische Arbeitsbemühungen und Teilnahme an Integrationsprogrammen)
  • Mitwirkung bei der Geltendmachung von der Sozialhilfe vorangehenden Drittansprüchen
  • Ortsanwesenheit
  • Rückerstattungspflicht (unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel aufgrund nachträglicher Leistungen Dritter, aufgrund erheblichen Vermögens oder bei unrechtmässigem Bezug)

 

Leistungsabklärungen inklusive Hausbesuche

Zwar kommt ein unrechtmässiger Leistungsbezug selten vor. Trotzdem muss die Sozialhilfe die Angaben der Sozialhilfebeziehenden überprüfen. Sie darf Auskünfte über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse bei Dritten (z. B. bei anderen Behörden, Arbeitgebern etc.) einholen, wenn aufgrund der Angaben Fragen zur Bedürftigkeit, zum Umfang der Unterstützungsleistungen oder zur Arbeitsfähigkeit nicht oder nicht ausreichend beantwortet sind.

Bei begründetem Verdacht, dass jemand unrechtmässig Sozialhilfe bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht, kann die Sozialhilfe vertiefte Abklärungen veranlassen. In Basel wird diese Aufgabe der „Leistungsabklärung (LAK)“ an einen externen Partner übertragen. Die Leistungsabklärer (in anderen Kantonen auch „Sozialinspektoren“ oder „Sozialdetektive“ genannt) prüfen den Unterstützungsanspruch mittels Dokumentenanalyse, lnternetrecherchen, Abklärungen im Umfeld und bei Amtsstellen sowie angemeldeten oder unangemeldeten Hausbesuchen. Observationen werden keine durchgeführt.

Die Leistungsabklärer machen in begründeten Fällen Hausbesuche, wenn sie nur auf diese Weise klären können, ob ein Anspruch auf Unterstützung besteht oder um den Umfang der Unterstützungsleistungen festzulegen. Dies führt auch immer wieder zur Entlastung von unterstützten Personen. Klientinnen und Klienten sind nicht verpflichtet, den Leistungsabklärern Einlass zu gewähren. Eine Wohnungsbesichtigung findet nur mit Einwilligungserklärung der Klientinnen und Klienten statt.

Alle Abklärungen werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Daten- und Persönlichkeitsschutzes durchgeführt.

 

Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (URL)

Unterstützung durch die Sozialhilfe und Anwesenheit in Basel (PDF, 54 KB)

Informationen zu den Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe (PDF, 68 KB)

Merkblatt Anwesenheit in Basel (PDF, 39 KB)

Merkblatt zu Elternbeiträgen (PDF, 19 KB)

Merkblatt zur Verwandtenunterstützung (PDF, 18 KB)

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