Rechtsgrundlagen, Handbuch und Merkblätter

Materielle Hilfe gemäss kantonalem Recht

Die wirtschaftliche Sozialhilfe liegt im Wesentlichen in der Kompetenz der Kantone. Nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG) ist derjenige Kanton für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zuständig, in welchem sich die bedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Unterstützungswohnsitz).

Die kantonale materielle Hilfe umfasst das soziale Existenzminimum. Grundlage bilden das Sozialhilfegesetz des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG), die Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (URL) und die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei ausländischen bedürftigen Personen ist zu beachten, dass diese je nach Bewilligungsart und Aufenthaltszweck keinen Anspruch auf reguläre wirtschaftliche Hilfe haben, sondern nur auf Nothilfe, welche das absolute Existenzminimum sichern soll.

Nothilfe gemäss Bundesverfassung

Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) verankert das Grundrecht auf Existenzsicherung. Danach hat jede Person in der Schweiz Anspruch auf Existenzsicherung, wenn sie in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Art. 12 BV vermittelt somit einen Anspruch, wenn sich die betroffene Person in einer Notlage befindet und sich die erforderlichen Mittel nicht selbst verschaffen kann.

Das Recht auf Existenzsicherung ist Ausfluss aus dem Prinzip der Menschenwürde und will jedem sich in der Schweiz aufhaltenden Menschen die elementaren Existenzvoraussetzungen sichern, also Nahrung, Kleidung, Obdach und grundlegende medizinische Versorgung. Der Leistungsumfang ist zahlenmässig nicht festgelegt und auf das unentbehrliche Minimum beschränkt.

Handbuch

Das Handbuch bildet stichwortartig die wesentliche Praxis der Sozialhilfe Basel-Stadt ab. Es führt die anwendbaren Rechtsgrundlagen näher aus und enthält Erläuterungen und Hinweise, um eine rechtsgleiche und transparente Anwendung zu ermöglichen.

Die Stichwörter sind alphabetisch geordnet und wie folgt aufgebaut: Rechtsgrundlagen, Erläuterungen und Rechtsprechung.

Anwendungshinweise:

  • In der Sozialhilfe sind die Verhältnisse jedes einzelnen Falles genau zu betrachten (Individualisierungsprinzip, § 4 Abs. 2 Sozialhilfegesetz). Zudem ist stets eine rechtliche Gesamtschau nötig. Im sachlich begründeten Einzelfall darf und muss deshalb innerhalb des Ermessensspielraums von den aufgeführten Praxisstandards abgewichen werden.
  • Das Handbuch wird laufend bearbeitet und regelmässig aktualisiert. Es lassen sich daraus keine verbindlichen Ansprüche ableiten.

Handbuch Sozialhilfe

Stand September 2023